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Sommerfest 2023

Am 19.08.2023 gibt es für alle KiTa-Kinder mit ihren Familien und Ehemaligen ein Sommerfest mit Kinder-Olympiade.

 

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 Unser Familienzentrum am Buesweg 22 in 48653 CoesfeldUnser Familienzentrum am Buesweg 22 in 48653 Coesfeld

 

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Unser Träger: das DRKUnser Träger: das DRK

Förderverein der DRK-Kita am Buesweg e. V.

Förderverein der 
DRK-Kita am 
Buesweg e. V.Förderverein der DRK-Kita am Buesweg e. V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der DRK-Kita am Buesweg.

2. Der Sitz des Vereins ist in CoesfeldWestfalen.

3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Coesfeld eingetragen werden.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist es, durch ideelle und materielle Hilfe die pädagogische Arbeit der Kindertagesstätte zu unterstützen und die Erziehung und Bildung insbesondere in folgenden Bereichen zu fördern:

  • Austausch zwischen Eltern, Erziehern, Ehemaligen und Interessierten
  • Beschaffung von zusätzlichen Lehr- und Lernmitteln und deren Weiterleitung an die Kindertagesstätte
  • Durchführung, Unterstützung und Mit- gestaltung von Veranstaltungen
  • Beschaffung von Ausstattungsgegen-ständen für die Kindertagesstätte
  • Integration von Familien mit Migrations-hintergrund
  • Unterstützung bedürftiger Kinder und Familien

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

4. Der Vereinszweck soll verwirklicht werden, durch das Einwerben von Zuwendungen und die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen.

 

§ 3 Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot

1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.

3. Es dürfen keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

5. Jede Satzungsänderung mit möglichen Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit ist vor Ihrer Anmeldung beim Amtsgericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder – bei juristischen Personen – durch Auflösung; durch Austritt, Ausschluss oder Streichung aus der Mitgliederliste. Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Der Austritt ist zu jedem Zeitpunkt ohne besondere Frist möglich. Es werden keine Beitragsanteile zurückerstattet.Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Mitglieder, die den Vereinsinteressen gröblich zuwiderhandeln, können durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene binnen eines Monats nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht an der Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.

2. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist jährlich bis zum 31.03., bei Eintritt im laufenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten zu entrichten. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen, wenn das Mitglied den Verein durch gemeinnützige Arbeit fördert. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

 

§ 6 Beschaffung der Mittel durch Verwirklichung des Vereinszwecks

Die erforderlichen Mittel können aufgebracht werden durch:

  •  Beiträge
  • Spenden
  • Sponsoring
  • Sonstige Einnahmen, z.B. Stiftungen und  Erbschaften

 
§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Beirat

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.

2. Die Mitgliederversammlung wird bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich durch ein Vorstandsmitglied schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen durch einfachen Brief oder E-Mail einberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung des Briefes bzw. der E-Mail an die letzte bekannte Anschrift/E-Mail-Adresse der Mitglieder. Jedes Mitglied kann bis zum 5. Tag vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss in der Mitglieder-versammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn ¼  der Vereinsmitglieder dies schriftlich  beantragen. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten. Die Mitgliederversammlung  muss spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags beim Vorstand einberufen werden.

3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

4. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • die Entgegennahme des Geschäfts-berichtes
  • die Entgegennahme des Kassenberichtes
  • die Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers
  • die Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes
  • die Wahl des Vorstandes
  • die Beratung und Beschlussfassung der vorliegenden Anträge
  • Änderung der Satzung
  • die Festlegung der Höhe der Mitglieds-beiträge
  • die Auflösung des Vereins

5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Der Protokollführer wird vom Versammlungs-leiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

6. Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitglieder-versammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit relativer Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4 Mehrheit der gütigen Stimmen. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung. Abstimmungen erfolgen in geheimer Stimmabgabe, wenn ein Mitglied dies beantragt.

8. Bei Satzungsänderungen sind der Einladung zur Mitgliederversammlung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beizufügen.

9. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und von Protokollführer gegenzuzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungs-leiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

10. Ein Beschluss der  Mitgliederversammlung kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenen Vorsitzenden
  • dem Kassierer.

2. Der Vorstand wird auf zwei Kalenderjahre gewählt, jedoch bleiben die Vorstands-mitglieder so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, z. B. durch Rücktritt oder Tod, ist das Ersatzmitglied des Vorstandes nur für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

4. Der Vorstand entscheidet mit Stimmen-mehrheit. Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimme.

5. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenen Vorsitzenden, schriftlich, mündlich oder telefonisch einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Stimmenthaltungen werden als Nein-Stimme gewertet. Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzung, bei dessen Verhinderung der stellvertretene Vorsitzende. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und von den Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

§ 10 Der Beirat

1. Der Verein soll einen Beirat haben, dem ein Mitglied der Leitung der Kindertagesstätte und mindestens ein/e Erzieher/in angehören sollen.

2. Der Beirat hat unterstützende und beratende Funktion und soll den Informationsfluss zwischen Kindertagesstätte und dem Verein fördern.

3. Der Beirat nimmt an der Mitglieder-versammlung teil, hat aber kein Stimmrecht.

 

§ 11 Vereinsauflösung

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der in § 8 Nr. 8 festgelegten Stimmenmehrheit.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die DRK Kindertagesstätte am Buesweg in Coesfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 12 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 20.08.2009 errichtet und tritt mit Beschlussfassung in Kraft.

 

Gründungsmitglieder:

  • Ute Lücking
  • Sylvia Greskamp
  • Angelique Ahn
  • Sandra Waltering-Ayeva
  • Isabell Tebarth
  • Astrid Lukas
  • Nina Tenbrinck
  • Susanne Hornemann